Was bedeutet Vorfälligkeitsentschädigung?

Was ist Vorfälligkeitsentschädigung?

Was bedeutet Vorfälligkeitsentschädigung?

Was bedeutet Vorfälligkeitsentschädigung?

Eine so genannte Vorfälligkeitsentschädigung wird dann fällig, wenn ein Darlehensnehmer ein Darlehen bereits während der Zinsfestschreibungszeit vollständig zurückzahlt. Eine solche Entschädigung kann aber auch dann fällig werden, wenn das betreffende Darlehen noch gar nicht ausgezahlt wurde. In diesem Fall spricht man von einer Nichtabnahmeentschädigung, für die aber grundsätzlich die selben Bedingungen gelten, wie bei der Vorfälligkeitsentschädigung.

Durch die vorzeitige Rückzahlung eines Darlehens hat der Kreditnehmer gegen die vertraglich festgelegten Bestimmungen im Kreditvertrag verstoßen. Dadurch entsteht ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Kreditgeber.

Grund für diesen Schadensersatzanspruch ist, dass dem Kreditgeber durch die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens Zinseinnahmen entgehen. Dies trifft insbesondere bei der Immobilienfinanzierung zu, wo die Zinssätze in der Regel über lange Zeit im Vorhinein festgelegt sind. Damit der Kreditgeber die langfristig festgelegten Zinssätze garantieren kann, verwendet er Einlagen mit einer der Kreditlaufzeit angepassten Dauer.

Schaut man sich einmal die gesetzlichen Bestimmungen in Deutschland an, so ist der Kreditgeber in der Regel nicht dazu verpflichtet, ein Darlehen innerhalb der festgelegten Zinsfestschreibungszeit vollständig zurückzunehmen. Es gibt lediglich einige Ausnahmefälle, in denen der Kreditgeber hierzu verpflichtet ist.

Bei den Schäden, die dem Darlehensgeber durch die vorzeitige Rückzahlung entstehen, muss man zwischen zwei verschiedenen Schadensarten unterscheiden. Da ist zum einem der so genannte Refinanzierungsschaden, welcher daraus entsteht, dass der Kreditgeber den vorzeitig zurückgezahlten Kreditbetrag nicht mehr zu den bei Vertragsabschluss bestehenden Zinssätzen auf dem Markt anlegen kann, sondern lediglich zum aktuell gültigen Marktzins. Ist dieser Zinssatz geringer, so entsteht dem Darlehensgeber hierbei ein Schaden, welcher Refinanzierungsschaden genannt wird.

Die zweite, im Rahmen einer vorzeitigen Rückzahlung entstehende Schadensart ist der so genannte Margenschaden. Es handelt sich dabei um die Minderung des Gewinns des Kapitalgebers, die entsteht, da dieser grundsätzlich Kredite höher verzinst als Einlagen. Dadurch, dass das Darlehen nicht mehr über die vereinbarte Zeit läuft, entsteht dem Kreditgeber also ein Gewinnschaden, der auch als Margenschaden bezeichnet wird.

Wie wird die Vorfälligkeitsentschädigung berechnet?

Grundsätzlich kann ein Kreditgeber eine Vorfälligkeitsentschädigung dann verlangen, wenn der im Kreditvertrag vereinbarte Zinssatz höher ist als der aktuelle Zinssatz im Rahmen eines Ersatzgeschäftes. In diesem Fall entsteht dem Darlehensgeber ein Verlust, den er sich vom Kreditnehmer ersetzen lassen kann.

Die Höhe dieses Verlustes kann auf zwei verschiedene Arten berechnet werden. Bei der so genannten Aktiv-Aktiv-Methode werden sowohl der Schaden aus der Zinsdifferenz, als auch der entgangene Gewinn für den Kreditgeber mit in die Berechnung einbezogen. Dabei gilt: Je früher das Darlehen zurückgezahlt wird – also je länger die Restlaufzeit beträgt – desto höher fällt die Entschädigung für den Kreditgeber aus.

Die zweite Möglichkeit zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung ist die Aktiv-Passiv-Methode. Diese wird von den Kreditgebern wesentlich häufiger als die zuvor beschriebene Methode angewendet, kommt für den Kreditnehmer dagegen in der Regel aber teurer.

Bei dieser Methode werden zunächst alle Zahlungen zusammengerechnet, die der Kreditnehmer bei ordnungsgemäßer Erfüllung des geschlossenen Kreditvertrages noch zu leisten hätte. Dem gegenübergestellt wird nun eine fiktive Anzahl an Ersatzgeschäften, durch die der Kreditgeber mit dem vom Kreditnehmer zurückgezahlten Kapital Gewinne erwirtschaften kann. Der Betrag, welcher dabei errechnet wird, wird dem zunächst errechneten Betrag für alle ausgefallenen Zahlungen gegenübergestellt. Fällt der zuletzt berechnete Betrag niedriger aus, stellt die Differenz zwischen den beiden Beträgen den Schaden für den Kreditgeber dar, welchen der Kreditnehmer nun auszugleichen hat.

Zusätzlich zu den hier beschriebenen Methoden steht es dem Kreditgeber frei, ein Bearbeitungsentgelt für die vorzeitige Ablösung des Darlehens zu verlangen. Allerdings müssen von diesem Entgelt die Verwaltungskosten, welche durch die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens eingespart wurden, abgezogen werden. Die Frage, wie hoch diese sein dürfen, war bereits mehrmals Bestandteil eines Rechtsstreits. Das Oberlandesgericht Schleswig legte dazu in einem Urteil fest, dass monatliche Verwaltungskosten in Höhe von 5,11 Euro in Abzug zu bringen sind.

Wie lässt sich die Vorfälligkeitsentschädigung vermeiden?

Für den Darlehensnehmer bedeutet eine Vorfälligkeitsentschädigung immer den Verlust von Kapital. Dies kommt insbesondere im Rahmen von Umschuldungen zum Tragen, da hierbei die Kosten für die Vorfälligkeitsentschädigung die Zinsersparnisse durch die Umschuldung durchaus wieder zunichte machen können.

Daher ist es für viele Kreditnehmer sehr wichtig zu wissen, wie sich eine Vorfälligkeitsentschädigung bereits im Vorfeld vermeiden lässt. Hier die wichtigsten Informationen dazu:

Generell gilt, dass bei allen Verbraucherdarlehen – also zum Beispiel bei Ratenkrediten – und auch bei Bauspardarlehen grundsätzlich keine Vorfälligkeitsentschädigung anfällt. Dies ist gesetzlich geregelt. Allerdings gilt es hierbei, die vertraglich und/oder gesetzlich geforderten Kündigungsfristen ganz genau einzuhalten.

Bei langfristigen Darlehen, insbesondere im Bereich der Immobilienfinanzierung, kann eine Vorfälligkeitsentschädigung gefordert werden, muss aber nicht. Es liegt also im Ermessenspielraum der Bank, ob diese eine Vorfälligkeitsentschädigung von Ihnen verlangt oder nicht. So kann ein Kreditinstitut beispielsweise darauf verzichten, wenn es mittels eines Ersatzgeschäfts keinen finanziellen Schaden durch die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens erfährt.

Tipp: Ebenso kann auf die Erhebung einer Vorfälligkeitsentschädigung verzichtet werden, wenn der Kunde im Rahmen der Vertragsauflösung einen neuen, anderweitigen Vertrag abschließt. Dies könnte sich z. B. dann ergeben, wenn der Darlehensnehmer eine seiner Immobilien verkauft, und dafür eine neue erwirbt. Für diese neue Immobilie wird wiederum ein Vertrag mit dem Kreditgeber abgeschlossen.

Tipp: Recht gute Karten haben Sie auch, wenn es sich bei dem Kreditgeber um Ihre Hausbank handelt, bei der Sie schon über Jahre oder gar Jahrzehnte Kunde sind und idealerweise noch andere Kapitalanlagen, Konten und ähnliches unterhalten. Wenn die Bank befürchten muss, im Rahmen einer Vorfälligkeitsentschädigung Sie als guten und langjährigen Kunden komplett zu verlieren, wird sie unter Umständen auf diese lieber verzichten. Sprechen Sie dazu gezielt Ihren Bankberater an und teilen Sie ihm mit, dass Sie im Zweifelsfall zu einem anderen Kreditinstitut wechseln. Das kann Wunder wirken!

Es bleibt also festzuhalten: Freiwillig wird kaum ein Kreditgeber auf die Erhebung einer Vorfälligkeitsentschädigung verzichten, wenn es ihm möglich ist, diese in Rechnung zu stellen. Sind allerdings einige besondere Voraussetzungen gegeben, kann es dem Schuldner durchaus gelingen, den Kreditgeber von der Erhebung einer Vorfälligkeitsentschädigung absehen zu lassen.

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